Rechte der Krankenkasse (Antwort 3)

In den Fällen, in denen Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen werden, kann die Krankenkasse Auskunft über den Schädiger und auch die Rückerstattung von Behandlungskosten vom Versicherten und Verursacher verlangen. Die Rückerstattungsmöglichkeit vom Versicherer wird von den Kassen aber nur selten genutzt, da sie dann beweisen muss, dass der Versicherten die eingetretenen Folgen der Session für möglich gehalten, und billigend in Kauf genommen hat. Anders sieht es hingegen bei dem Verursacher des Schadens (also in der Regel Dom) aus, besonders, wenn dieser eine Haftpflichtversicherung besitzt, kann die Krankenkasse versuchen, von dieser einen Teil der Behandlungskosten zu verlangen. Je größer der Schaden umso wahrscheinlicher wird eine Auskunftsanfrage und auch Regressforderung. 

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