Rechtslage beim Stealthing (Antwort 3)

Nach aktueller und für mich auch nachvollziehbarer Rechtsprechung ist das heimliche Abstreifen des Kondoms ohne Einwilligung des anderen strafbar, aber eben keine Vergewaltigung, da der Akt selbst freiwillig war. Der Täter wird daher wegen eines sexuellen Übergriffs verurteilt, welcher wie die Vergewaltigung im § 177 StGB geregelt ist. Auch unter Juristen ist diese Ansicht nicht unumstritten, ich glaube aber auch, dass die Schwere der Tat deutlich größer ist, wenn es sich um komplett unfreiwilligen Geschlechtsverkehr handelt. Mehr zu dem Thema hier.

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