Beweislast im Zivilrecht (Antwort 2)

Im Zivilrecht gilt, wer sich auf eine Einwilligung beruft, der muss diese auch nachweisen können. Kann er dies nicht, so gilt die Einwilligung als nicht gegeben. Kann die Einwilligung nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht werden, so kann sich der Angeklagte nicht auf diese berufen.

Ein Dom, der also im Strafrecht freigesprochen wird, kann wegen der gleichen Tat im Zivilrecht auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden. Somit würde das eine Gericht zum Schluss kommen er ist ein Vergewaltiger, das andere Gericht würde hingegen sagen er ist keiner. Ein solcher Widerspruch ist im deutschen Recht äußerst selten.

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