Sub behauptet die Einwilligung lag nicht vor, Dom behauptet sie lag vor, wer trägt die Beweislast im Strafrecht?
Im Strafrecht gilt, im Zweifel für den Angeklagten. Wenn weder Sub das Fehlen der Einwilligung belegen/glaubhaft machen können, noch Dom es belegen/glaubhaft machen kann, wird Dom freigesprochen.
Die Strafrechtsreform (Schlagwort, Nein heißt Nein) führt dazu. dass Dom beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass eine Einwilligung vorlag.
Sub muss beweisen, dass keine Einwilligung zu der Handlung vorlag, eine Aussage, die im Widerspruch zu einer anderen steht, muss mit einem Beweis untermauert werden. Aussagen können dabei nie allein ausreichend sein.
Es kommt auf die Art der Verletzung an, die Beweislast bei sexuellen Missbrauch ist eine andere als bei einer Körperverletzung. Bei Sexualdelikten hat Dom den Beweis der Einwilligung zu führen, bei Körperverletzungen Sub das Gegenteil zu beweisen.


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