Sub behauptet die Einwilligung lag nicht vor, Dom behauptet sie lag vor, wer trägt die Beweislast im Zivilrecht?
Im Zivilrecht gilt, im Zweifel für den Beklagten. Wenn weder Sub das Fehlen der Einwilligung belegen/glaubhaft machen können, noch Dom es belegen/glaubhaft machen kann, wird Dom freigesprochen.
Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass jener der sich auf eine Einwilligung beruft, das Vorliegen einer solchen beweisen muss.
Im Zivilrecht gilt, dass das Fehlen der Einwilligung durch Sub bewiesen werden muss.
Es kommt auf die Art der Verletzung an, die Beweislast bei sexuellen Missbrauch ist eine andere als bei einer Körperverletzung. Bei Sexualdelikten hat Dom den Beweis der Einwilligung zu führen, bei Körperverletzungen Sub das Gegenteil zu beweisen.


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