Freiwilligkeit der Einwilligung im BDSM bei starkem Machtungleichgewicht

Im Zentrum jeder rechtlich wirksamen Einwilligung (§?228 StGB) steht die Freiwilligkeit der zustimmenden Person. Beim BDSM stellt sich diese Frage in besonders zugespitzter Weise! Ist eine Einwilligung wirklich freiwillig, wenn ein starkes, strukturell verankertes Machtungleichgewicht zwischen Dominantem (Dom) und Submissivem (Sub) besteht? Oder untergräbt diese Asymmetrie gerade die rechtswirksame Zustimmung? 

Freiwilligkeit bedeutet, dass die Entscheidung zur Einwilligung frei von Zwang, Druck oder Manipulation sein muss. Dabei geht es nicht nur um äußere Gewalt, sondern auch um psychischen Druck, emotionale Abhängigkeit oder strukturelle Machtgefälle.

Machtasymmetrie durch BDSM, ist es noch „Spiel“ oder reale Hierarchie?
BDSM Praktiken beruhen häufig auf gewollten Machtgefällen. Diese Dynamiken sind, in ihrer äußeren Form, freiwillig gewählt und Teil des sexuellen Ausdrucks. Dennoch stellt sich die eine Frage: Können Menschen unter solchen Bedingungen überhaupt noch frei entscheiden, oder unterliegen sie einem unbewussten sozialen oder psychischen Zwang?

Die strafrechtliche Bewertung orientiert sich am Maßstab der individuellen Willensbildung. Selbst in stark asymmetrischen Konstellationen ist eine Einwilligung nicht automatisch unwirksam. Faktoren dabei sind die reale Ausstiegsmöglichkeit und die vorherige, ernsthafte Vereinbarung der Rollenverteilung vor und eben ob das Machtgefälle Teil des Spiels und nicht der Realität ist?

Die deutsche Rechtsprechung erkennt an, dass auch in solchen Beziehungen eine freiwillige Einwilligung möglich ist, wenn Sub jederzeit realistisch die Möglichkeit hatte, „Nein“ zu sagen.

Problematisch wird es, wenn die Machtasymmetrie nicht mehr spielerisch und konsensuell, sondern emotional, wirtschaftlich oder psychisch real ist. Beispiele hierfür können sein, dass Sub finanziell oder emotional vollständig vom Dom abhängig ist oder falls Dom psychologische Manipulation nutzt, um Zustimmung zu erzielen oder Sub ein „Nein“ nicht mehr als reale Option empfindet. In diesen Fällen kann die Freiwilligkeit zweifelhaft sein. Der Wille ist dann zwar äußerlich vorhanden, aber nicht frei gebildet, ein Zustand, der im Strafrecht als faktischer Zwang gesehen werden kann.

Auch ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Menschen in Dynamiken mit asymmetrischer Macht häufig dazu tendieren, den Willen der dominanten Person internalisiert zu übernehmen. Sub glaubt in diesem Fall, freiwillig zu handeln, obwohl er/sie durch psychische Konstellationen faktisch nicht frei ist.

Ein Machtungleichgewicht macht die Einwilligung nicht automatisch unwirksam, wohl aber angreifbar, wenn es so stark ist, dass Sub keine reale Entscheidungsfreiheit mehr hat.

Eine Einwilligung kann auch in D/s-Konstellationen problemlos freiwillig und wirksam sein, falls die Rollen explizit vereinbart sind, die Beteiligten auf Augenhöhe aushandeln, was geschieht und Sub eine praktisch umsetzbare Rücktrittsmöglichkeit ohne Sanktionsmechanismen hat.

Die Einwilligung ist unwirksam, falls Dom emotionale, psychische oder ökonomische Kontrolle missbraucht, Sub nicht mehr realistisch „Nein“ sagen kann, das Machtgefälle nicht gespielt, sondern erzwungen oder systemisch ist. Der Punkt kann vor allem dann problematisch werden, wenn z.B. eine (echte) TPE Beziehung gelebt wird und Spielarten hinzugefügt werden, die vorher noch nicht abgesprochen waren. Bei echter totaler Kontrolle oder bewusster Manipulation/Ausstiegssanktion (DEBRIS) dürfte eine Einwilligung nicht mehr rechtswirksam gegeben werden können.

Du bist nicht angemeldet.
 Einloggen / Registrieren