Wie viel Aufklärung ist beim BDSM für eine rechtswirksame Einwilligung erforderlich?
BDSM Praktiken bewegen sich juristisch in einem Spannungsfeld zwischen sexueller Selbstbestimmung und dem strafrechtlichen Schutz, zum Beispiel vor einer Körperverletzung. Der Schutz und seine Reichweite entstammt dabei aus dem Gedanken der körperlichen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG. Zentral ist hierbei die Einwilligung der devoten Person, doch nicht jede Zustimmung reicht aus, um strafrechtliche Folgen auszuschließen. Im medizinischen Bereich hat sich der Grundsatz der „informierten Einwilligung“ etabliert, also die Einwilligung auf Basis einer vorherigen, umfassenden Aufklärung. Ist dieser Maßstab auch für BDSM relevant und wie viel Aufklärung ist tatsächlich erforderlich, damit eine Einwilligung rechtlich wirksam wird?
Einwilligung am Beispiel des §?228 StGB
BDSM Praktiken beinhalten teilweise Eingriffe in die körperliche Integrität. Solche Handlungen sind grundsätzlich als Körperverletzung im Sinne des §?223 StGB strafbar. Eine Einwilligung (§?228 StGB) kann die Tat jedoch rechtfertigen, allerdings nur, wenn sie:
1. freiwillig und ernst gemeint ist,
2. bei Einwilligungsfähigkeit erfolgt,
3. nicht sittenwidrig ist,
4. und den Beteiligten die Tragweite bewusst ist.
Genau hier wird der Maßstab der „informierten Einwilligung“ relevant.
Was heißt „informierte Einwilligung“ im BDSM?
Korrekter wäre an dieser Stelle im Sinne der Rechtsprechung die risikobewusste Einwilligung, bisher wird in der Szene aber zumeist von der informierten Einwilligung gesprochen. Informiert heißt, die einwilligende Person muss wissen, worin sie einwilligt, sprich die Art, Ablauf, Risiken und mögliche Konsequenzen der Praktik(en). Im Unterschied zur bloßen Zustimmung („Ich bin einverstanden“) verlangt die informierte/risikobewusste Einwilligung eine gewisse Tiefe des Wissens und Verstehens. Wichtige Inhalte der Aufklärung können dabei sein:
1. Art der Handlung (z.?B. Fesselung, Spanking, Atemkontrolle)
2. Intensität und Dauer (z.B. maximal 30 Minuten und maximal 60 Schläge)
3. Mögliche körperliche Schäden (z.?B. Hämatome, Nervenschäden, Atemnot)
4. Psychische Risiken (z.?B. Flashbacks, Retraumatisierungen)
5. Sicherheitsmaßnahmen (z.?B. Safewords, medizinisches Wissen, Notfallpläne)
Der Maßstab ist dabei nicht die objektiv vollständige Information, sondern ein für die jeweilige Situation „angemessener Aufklärungsgrad“, welcher eine „bewusste und verantwortliche Entscheidung“ ermöglicht.
Wie viel Aufklärung ist nötig und wie beweist man sie?
Typische Juristenantwort: „Das kommt drauf an!“
1. Kontextabhängigkeit
Die erforderliche Aufklärungstiefe hängt von mehreren Faktoren ab. Das Risiko der Handlung, je höher das Gefährdungspotenzial, desto detaillierter muss die Aufklärung sein. Ein wenig Spanking mit der Hand bedarf weniger Aufklärung als eine mehrstündige Fesselungsszene mit Atemreduktion und Fremdbenutzung. Die Erfahrung der Beteiligten, wer BDSM-erfahren und insbesondere erfahren in der konkreten Spielart ist, braucht sicher weniger Aufklärung als ein Neuling.
2. Dokumentation und Nachweisbarkeit
Rechtlich problematisch wird es, wenn im Nachhinein unterschiedliche Darstellungen der Situation vorliegen. Hier können klare Kommunikationsprotokolle im Vorfeld (z.?B. via Chat, Mail oder Vertrag), die Verwendung eines Safewords, das gemeinsames Besprechen von Limits, Wünschen und Ängsten und ggf. eine schriftliche Fixierung der Einwilligung Dom etwas helfen, aber auch dann bleiben Unsicherheiten.
Grenzen der Einwilligung
Auch eine gut informierte Einwilligung kann unwirksam sein, wenn die Handlung sittenwidrig ist (§?228 StGB). Das betrifft insbesondere Fälle mit sehr hoher Gesundheitsgefährdung oder gar möglichen Todesfällen. Der Staat schützt hier nicht nur vor fremder Gewalt, sondern auch vor Selbstgefährdung in Extremsituationen, eine seltene, aber durchaus reale Grenze der Selbstbestimmung.
Kritik an der Rechtsprechung
Die derzeitige Rechtsprechung verlangt, dass die Einwilligung auf einem der Situation angemessenen Aufklärungsgrad beruht. Diese Formulierung schafft bewusst Raum für Einzelfallgerechtigkeit, sorgt aber in der Praxis für Unsicherheit. Was als „angemessen“ gilt, bleibt vage. Ich würde mir an dieser Stelle eine stärkere Differenzierung nach dem tatsächlichen Risiko der Handlung wünschen. Für besonders gefährliche Praktiken, etwa bei Atemkontrolle oder medizinischen Eingriffen, erscheint ein Maßstab nahe am Medizinrecht angemessen. Diese Praktiken sind risikoassoziiert, geplant und verlangen daher eine besonders sorgfältige Aufklärung.
Für risikoarme Handlungen mit klarer Absprache und gegenseitigem Vertrauen erscheint dagegen ein Maßstab näher am Sportrecht plausibel. Bei Kontaktsportarten akzeptiert die Rechtsprechung bestimmte Verletzungsrisiken, wenn sie innerhalb eines freiwilligen und regelgebundenen Rahmens entstehen. Auch im BDSM handelt es sich um einvernehmliche, oft ritualisierte Handlungen, bei denen bestimmte Risiken bewusst in Kauf genommen werden.
Allerdings stößt der Sportvergleich an dogmatische Grenzen. Sport ist meist öffentlich, reglementiert und unterliegt institutionellen Kontrollen. Im BDSM gibt es keine verbindlichen Spielregeln, keine überwachenden Instanzen und keine allgemein akzeptierten Kodizes. Die Einwilligung basiert auf individueller Absprache, nicht auf allgemeiner Sozialadäquanz.
Der Medizinvergleich erscheint sachnäher, da auch dort geplante, risikobehaftete Eingriffe im Zentrum stehen. Zwar fehlt den meisten BDSMlern die professionelle Qualifikation, doch ist auch im Medizinrecht nicht die Berufsausbildung entscheidend, sondern der Wille und das Schutzbedürfnis der betroffenen Person. Beides ist auch im BDSM zentral. Dennoch bleibt das Schutzinteresse im medizinischen Bereich höher, weil eine strukturelle Asymmetrie zwischen Arzt und Patient besteht, was im BDSM jedoch nicht notwendig zwischen Aktivem und Passivem vorliegen muss.
Es braucht daher eine eigene rechtliche Bewertung, abseits von Sport- und Medizinrecht, welche das konkrete Risiko, Erfahrung der Beteiligten und individuelle Aushandlungsprozesse berücksichtigt. Bei klaren Grenzüberschreitungen, etwa dem bewussten Ignorieren kommunizierter Tabus oder der Anwendung besonders gefährlicher Techniken wie bestimmten Formen der Atemkontrolle, halte ich eine Orientierung an Maßstäben aus dem Medizinrecht für richtig. Diese Praktiken sind mit erheblichen Risiken verbunden und verlangen deshalb eine besonders sorgfältige Aufklärung.
Anders sehe ich es bei fahrlässigen Regelüberschreitungen im Rahmen von Praktiken, die allgemein als eher risikoarm gelten. In diesen Fällen erscheint mir ein Vergleich mit der Rechtsprechung im Bereich des Sports sinnvoller. Dort gelten Verletzungen, die im Rahmen eines freiwilligen, regelgebundenen Spiels entstehen, nicht automatisch als strafbare Handlungen. Die Beteiligten nehmen bestimmte Risiken bewusst in Kauf und erklären sich mit den möglichen Folgen einverstanden. Das entspricht im Kern auch dem, was im einvernehmlichen BDSM praktiziert wird. Ein konsensuales, im Vorfeld klar besprochene Interaktion mit definierten Grenzen und gegenseitigem Vertrauen.
Im Sportrecht wird insbesondere bei Kontaktsportarten häufig von einer sogenannten stillschweigenden Einwilligung ausgegangen. Diese basiert auf allgemein bekannten Regeln und wird durch institutionelle Rahmenbedingungen wie Schiedsrichter, Verbandsstrukturen und Kodizes abgesichert. Genau hier liegt jedoch ein Unterschied zum BDSM. Im BDSM existieren keine verbindlichen Regelwerke, sondern individuelle Absprachen. Zwar gibt es grundlegende Prinzipien wie Konsens, Sicherheit und Kommunikation, diese sind aber je nach Szene, Spielart und persönlichem Stil sehr unterschiedlich ausgeprägt. Auch fehlt eine neutrale Instanz zur Überwachung des Geschehens. Die Vergleichbarkeit mit dem Sportrecht stößt daher an dogmatische Grenzen.
Im Gegensatz dazu ist der Medizinbereich durch geplante, risikobehaftete Eingriffe gekennzeichnet, die nur mit informierter Einwilligung zulässig sind. Auch wenn dort meist medizinisches Personal handelt, ist nicht die berufliche Qualifikation entscheidend, sondern das Ziel des Eingriffs und das Schutzbedürfnis der betroffenen Person. In dieser Hinsicht ist BDSM einem medizinischen Eingriff näher als einem sportlichen Wettkampf. Der medizinische Eingriff wie BDSM, beruhen auf bewusst herbeigeführten, körperlich eingreifenden Handlungen, bei denen der aufgeklärte Wille der betroffenen Person zentral ist.
Praxis
Wer BDSM praktiziert, sollte Aufklärung dennoch nicht als bürokratische Hürde, sondern als Ausdruck von Respekt, Verantwortung und Kommunikation begreifen und damit nicht nur rechtlich, sondern auch zwischenmenschlich auf der sicheren Seite stehen.
Kann man auf die informierte Einwilligung verzichten? Nicht jede/r Sub hat Lust, sich damit in dieser Tiefe zu beschäftigen und vertraut lieber auf die Erfahrung der/des Doms. Tja, das mag strafmildernd wirken können, strafbefreiend jedoch nicht für den/die Dom, denn auf eine ausreichende Aufklärung kann rechtlich nicht verzichtet werden.
Muss Dom also alles wissen und bedenken, was schiefgehen kann, also auch in psychologischer Hinsicht? Eine rechtlich höchst spannende Frage und wahrscheinlich müssten hier ähnliche Risikoabwägungen wie bei den körperlichen Verletzungen erfolgen (Retraumatisierung durch abgesprochene Ohrfeige eher nicht, Traumatisierung durch Waterboarding eher schon).
Muss Dom also darüber aufklären, dass ein Rohrstock Hämatome verursachen kann? Ich würde sagen, wenn es Spuren sind, die nach einigen Tagen weggehen nein, ein erwachsener Mensch sollte wissen, dass es solche Spuren geben kann. Wenn es hingegen Hämatome geben kann, die über Wochen bleiben oder bei denen sogar die Haut aufplatzt und dies nicht auf einer körperlichen und unbekannten Eigenschaft (starke Neigung zu Hämatomen, sehr anfällige Haut) beruht, dann wäre vorab, zumindest in der Konstellation erfahrener Don und AnfängerSub eine Aufklärung nötig gewesen. Leider sind die Fälle meist nicht so eindeutig und daher sollte Dom lieber etwas zu viel aufklären als zu wenig.
Das deutsche Recht ist, trotz aller Kritik, sehr fair. Anders sieht es in anderen Ländern aus. Die Vorüberlegungen zu den Gefahren sind aber nicht nur eine Sicherheit für Dom sondern schützt eben auch, rechtlich gewollt und ethisch sinnvoll, Sub vor für ihn/sie unvorhersehbaren Schäden.