Voraussetzungen für eine Einwilligung
Die meisten Handlungen bei BDSM setzen, damit sie eben nicht für den dominanten Part strafbar sind, eine Einwilligung des devoten Parts voraus.
Nach deutschem Recht sind die eigenen Freiheiten und Rechte zu einem großen Teil dispositiv. Dies bedeutet, dass man auf sie verzichten darf. Dieser Verzicht ist aber an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:
1. Die Person muss überhaupt in diese Handlung einwilligen dürfen. Dies setzt eine gewisse geistige Reife und auch einen klaren und gesunden Verstand voraus und bedeutet, dass sie sich auch der Tragweite ihres Rechtsverzichts bewusst ist
2. Die Einwilligung muss freiwillig (also ohne Druck, insbesondere von Dom) erfolgen
3. Der Verzicht auf das Recht muss jederzeit sofort (und sanktionsfrei*) widerrufbar sein.
* Sanktionsfrei gehört nicht zu der typischen juristischen Einwilligungsdefinition, da diese von Juristen ursprünglich für den ärztlichen Heileingriff entwickelt wurde. Diese Erweiterung ist aber nur logisch, denn wenn die Einwilligung nur ohne Druck möglich ist, darf ebenso keine Art von Druck ausgeübt werden, der den Widerruf erschweren würde. Strafen oder gar das Ende der BDSM Beziehung als angekündigte Reaktion auf die Nutzung des Safewords führen daher zum Verlust der rechtlichen Einvernehmlichkeit.
Bei dem Widerruf bietet sich ein Safeword an. Ist keine Form des Widerrufs vereinbart, so kann jede Handlung oder Äußerung einen Widerruf darstellen, welche als solche verstanden werden kann. Sprich jedes Nein oder vielleicht sogar jedes Aua kann einen Widerruf bedeuten.
Die Einwilligung kann in jedweder Form gegeben werden. In der Regel erfolgt diese mündlich, es würde aber schon ein Nicken ausreichen, solange diese eine klare Zustimmung ist. Eine schriftliche Einwilligung hat nur den Vorteil ein Indiz in der Hand zu haben, denn dieses Schriftstück besagt lediglich, dass zum Zeitpunkt XY die Einwilligung vorhanden war. Das Schriftstück sagt aber nicht, dass diese zum Zeitpunkt der Tat nicht bereits widerrufen war. Daher ist auch eine schriftliche Einwilligung kein echter Beweis für Doms Unschuld.
Rechtlich sicher wäre nur eine Bereitstellung von Zeugen, welche die Einwilligung und die straffreie Session selbst bezeugen könnten. Optional käme auch noch die schriftliche Zustimmung mit dem Zusatz in Betracht, dass die Session gefilmt wird und in dieser gefilmten Session dürfte kein Safeword genutzt werden. Einem erst vor kurzen kennen gelernten Dom die Erlaubnis zu erteilen, eine Session zu filmen, würde ich jedoch keiner/m Sub raten. Auch die Sache mit dem Zeugen ist für die meisten BDSMler wenig praktikabel.
BDSM mit Personen unter 14 Jahren ist immer illegal. Im Alter von 14-17 Jahren hängt es von der geistigen Reife und der Art des Eingriffs ab, ob die Einwilligung gegeben werden konnte. Bei Personen über 21 Jahre die sexuelle Handlungen mit einer Person von 14/15 Jahren durchführen muss geprüft werden, ob "die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" des Jugendlichen ausgenutzt wurde. Im Zweifel entscheidet über dieses zusätzliche Kriterium ein Gutachter.
Eine nachträgliche Einwilligung ist nicht möglich, denn diese kennt das deutsche Strafrecht (anders als das Zivilrecht) nicht.
Auch muss das, in was eingewilligt wird, vorher bekannt sein, denn sonst ist man sich der Tragweite der Einwilligung nicht bewusst.
Ein Verzicht auf einen Widerruf der Einwilligung (zum Beispiel bei einer Strafsession) ist rechtlich nicht möglich. Tunnelspiele sind dennoch grundsätzlich legal, wenn es nur darum geht, dass der Effekt einer Aktion erst später auftritt (Auftragen von Salben, deren Wirkung andauert). Bei einem solchen Tunnelspiel liegt zum Zeitpunkt der Tatbegehung (Auftragen der Salbe) ein Konsens vor. Beide wissen, dass dieses Spiel einen Effekt hat, welcher nicht oder nur begrenzt umkehrbar ist.
Wer als Dom ohne Safeword spielt kann sich strafbar machen, wenn er das Spiel nicht sofort abbricht, wenn Sub es nicht mehr will (was eben nicht immer zu sehen ist), jeder Fehler in der Bewertung der Situation (objetiver Beobachter) geht dann zu Doms Lasten und ohne Safeword kann ein Aua, das Wegdrehen, Tränen, usw. als Entzug der Einwilligung verstanden werden.
Die Verjährung von Straftaten richtet sich nach dem Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe und beträgt mindestens drei Jahre, bei den typischen Vergehen im Bereich BDSM würde sie 5-10 Jahre betragen.
Hast du in dem Bereich ein Problem können wir dir den Weißen Ring empfehlen aber dich auch an eine kompetente Anwältin vermitteln.
Wichtiger Hinweis: Dies ist die Rechtslage in Deutschland. Für andere Länder gelten wieder andere Vorschriften, in manchen Ländern ist eine Einwilligung in BDSM Handlungen gar nicht möglich, was dazu führt, dass BDSM dort grundsätzlich strafbar ist.