Die Scheinminderjährigkeit (Antwort 1)

Zwar ist es schon einige Jahre her, früher war dieses Problem aber juristisch höchst umstritten. Inzwischen sind sich aber Gerichte und Behörden einig, dass die verbotene Kinder- und Jugendpornografie die Teilnahme von echten Kindern und Jugendlichen voraussetzt. Was leider bei Filmen aus dem Ausland auch zu Problemen führt, da das genaue Alter meist nicht zu erfahren ist, womit Gutachter dies bewerten müssen. Wenn also die gertenschlanke neunzehnjährige Sub/Little, verkleidet als minderjähriger Teen mit Zöpfen und Lolli beim Sex gezeigt und der Inhalt in einem FSK18 Bereich hochgeladen wird, welcher die Kriterien des Jugendschutzes erfüllt, dann ist dies nicht strafbar. Ob man so etwas hochladen sollte, ist hingegen eine andere, nicht juristische, Frage.

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